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Formularinhalt
EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und 2 WaffG
Für unser Kind bzw. unsere(n) Jugendliche(n)1
Vorname: [auszufüllen]
Name: [auszufüllen]
Geb.Datum: [auszufüllen]
PLZ/Wohnort: [auszufüllen]
Straße: [auszufüllen]
Telefon‐Nr.: [auszufüllen]
geben wir bis auf Widerruf unser Einverständnis, an den von der/dem
[auszufüllen] (Vereinsname)
angesetzten Übungs‐ und Wettkampfschießen auf der vereinseigenen und anderen offiziellen Schießanlagen bzw. im sportlichen und überfachlichen Bereich, wie Gymnastik, Radfahren, Kinobesuch u.ä., die innerhalb der normalen Schießzeit liegen, im Beisein einer entsprechenden Aufsichtsperson im Rahmen des Waffengesetzes und des Jugend‐schutzgesetzes teilzunehmen und bestätigen dies mit unserer Unterschrift.
[auszufüllen] , [auszufüllen] (Ort) (Datum)
Die Sorgeberechtigten:
[auszufüllen] [auszufüllen]
[auszufüllen]
1 § 27 WaffG.
„Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder‐ und Jugendarbeit für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
1. Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft‐, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
2. Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader‐Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber oder kleiner,
gestattet werden, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben die schriftlichen Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten vor der Aufnahme des Schießens entgegenzunehmen und während des Schießens aufzubewahren. Sie sind der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“ […]
